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<title>Probezeit</title>
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<h1 id="firstHeading" class="firstHeading mw-first-heading"><span class="mw-page-title-main">Probezeit</span></h1>
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<p><b>Probezeit</b> ist ein vereinbarter oder gesetzlich angeordneter Zeitraum, während dessen ein Rechtsverhältnis oder eine erteilte Erlaubnis unter erleichterten Bedingungen gelöst bzw. entzogen werden kann. Die Probezeit dient dem Zweck, die Eignung des Vertragspartners oder des Probanden erproben zu können. <i>Probezeit</i> ist ein Rechtsbegriff aus dem <a href="Arbeitsrecht" title="Arbeitsrecht">Arbeitsrecht</a>, dem <a href="Beamtenrecht_(Deutschland)" title="Beamtenrecht (Deutschland)">Beamtenrecht</a> und dem <a href="Fahrerlaubnis" class="mw-redirect" title="Fahrerlaubnis">Fahrerlaubnisrecht</a>.
</p><p>Im <a href="Strafgesetzbuch_(Schweiz)" title="Strafgesetzbuch (Schweiz)">Schweizer Strafgesetzbuch</a> ist die Probezeit auch ein Begriff des Strafrechtes. Gemeint ist dort der Nichtvollzug einer Strafe während eines vom Gericht festgelegten Zeitraums (vgl. in Deutschland <a href="Strafaussetzung_zur_Bew%C3%A4hrung" title="Strafaussetzung zur Bewährung">Strafaussetzung zur Bewährung</a>).
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Probezeit_eines_Arbeitsverhältnisses"><span id="Probezeit_eines_Arbeitsverh.C3.A4ltnisses"></span>Probezeit eines Arbeitsverhältnisses</h2></div>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_Deutschland">Situation in Deutschland</h3></div>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Funktion">Funktion</h4></div>
<p>Die Probezeit trägt den praktischen Bedürfnissen beider Arbeitsvertragsparteien Rechnung, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers einerseits und die Arbeitsbedingungen andererseits zu erproben, um bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können.<sup id="cite_ref-1" class="reference"><a href="#cite_note-1"><span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span></a></sup>
</p><p>Eine Probezeit kann, muss jedoch nicht vereinbart werden.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Gestaltungsformen">Gestaltungsformen</h4></div>
<p>Für die Vereinbarung einer Probezeit gibt es zwei Gestaltungsformen:
</p>
<ol><li>eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses</li>
<li>eine Probezeit im Zusammenhang mit einem <a href="Befristetes_Arbeitsverh%C3%A4ltnis" title="Befristetes Arbeitsverhältnis">befristeten Arbeitsverhältnis</a></li></ol>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Kündigungsschutz"><span id="K.C3.BCndigungsschutz"></span>Kündigungsschutz</h4></div>
<p><b>Fehlen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG</b>
</p><p>Eine Probezeit ist in Deutschland von der Wartezeit nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=1">§ 1</a><span style="display:none"></span></span> des <a href="K%C3%BCndigungsschutzgesetz" title="Kündigungsschutzgesetz">Kündigungsschutzgesetzes</a> (KSchG) zu unterscheiden. Nach § 1 KSchG kommt man erst nach einem halben Jahr Beschäftigungszeit in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchG, so auch die dafür nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSchG&a=23">§ 23</a><span style="display:none"></span></span> KSchG notwendige Beschäftigtenzahl erreicht wird.
</p><p>Dies bedeutet, dass der Verzicht auf eine Probezeit oder eine kürzere Probezeit als sechs Monate nicht automatisch bedeutet, dass der Schutz des KSchG damit vorgezogen wird. Soll der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG vor Ablauf der Wartezeit gelten, sollte dies ausdrücklich vereinbart werden. Dies kann auch stillschweigend (<a href="Schl%C3%BCssiges_Handeln" title="Schlüssiges Handeln">konkludent</a>) geschehen,<sup id="cite_ref-2" class="reference"><a href="#cite_note-2"><span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span></a></sup> ist jedoch mit erheblichen Risiken im Streitfall verbunden. Auch hier stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Vereinbarung einer Probezeit zugleich die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit trotz Befristung bedeutet. Eine Kündigungsmöglichkeit sollte daher ausdrücklich vereinbart werden, so darüber Konsens besteht.
</p><p>Wenn ausnahmsweise eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart wird, ist dies kündigungsrechtlich für den Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Die gesetzliche Wartezeit nach dem <a href="K%C3%BCndigungsschutzgesetz" title="Kündigungsschutzgesetz">Kündigungsschutzgesetz</a> kann damit nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verlängert werden. Sie beträgt unabhängig von der Länge einer vereinbarten Probezeit sechs Monate. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten auch dann nach Ablauf von sechs Monaten allgemeinen <a href="K%C3%BCndigungsschutz" title="Kündigungsschutz">Kündigungsschutz</a> genießt, wenn eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart war.
</p><p><b>Bestehen des besonderen Kündigungsschutzes</b>
</p><p>Für Schwangere besteht bereits in den ersten sechs Monaten, also auch während einer vereinbarten Probezeit, der besondere Kündigungsschutz nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG&a=17">§ 17</a><span style="display:none"></span></span> <a href="Mutterschutzgesetz" title="Mutterschutzgesetz">Mutterschutzgesetz</a> (MuSchG).
</p><p><b>Notwendigkeit der Anhörung der Mitarbeitervertretung</b>
</p><p>Auch die Kündigung während der Probezeit bedarf der Anhörung des <a href="Betriebsrat" title="Betriebsrat">Betriebsrates</a> nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html">§ 102</a></span> <a href="Betriebsverfassungsgesetz" class="mw-redirect" title="Betriebsverfassungsgesetz">Betriebsverfassungsgesetz</a> (BetrVG) oder der <a href="Mitarbeitervertretung" title="Mitarbeitervertretung">Mitarbeitervertretung</a>.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Die_Probezeitkündigungsfrist"><span id="Die_Probezeitk.C3.BCndigungsfrist"></span>Die Probezeitkündigungsfrist</h4></div>
<p>Die Vereinbarung einer Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hindert den Arbeitgeber nicht daran, schon nach einem kürzeren Zeitraum als die vereinbarte Probezeit zu kündigen.
</p><p>Die Vereinbarung einer Probezeit spielt vor allem und im Grunde nur eine Rolle für die maßgebliche Kündigungsfrist. Nach der gesetzlichen Regelung des <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622">§ 622</a><span style="display:none"></span></span> Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Davon kann bei Vereinbarung einer Probezeit längstens für die ersten sechs Monate abgewichen werden. In diesem Fall beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nur zwei Wochen, soweit davon nicht gemäß § 622 Abs. 4 BGB wirksam in einem Tarifvertrag abgewichen wird. In manchen Wirtschaftszweigen liegt die tarifvertragliche Probezeitkündigungsfrist unter zwei Wochen. Einzelvertraglich kann keine kürzere als die gesetzliche Probezeitkündigungsfrist vereinbart werden, es sei denn durch Inbezugnahme eines Tarifvertrages, § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB. Für den Arbeitnehmer günstigere Probezeitkündigungsfristen dürfen einzelvertraglich vereinbart werden.
</p><p>Für die Praxis wichtig ist, dass <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622">§ 622</a><span style="display:none"></span></span> Abs. 3 BGB nur die Möglichkeit der Vereinbarung einer vierzehntägigen Probezeitkündigungsfrist vorsieht: es besteht keine Automatik. Bislang wird zwar angenommen, dass die Vereinbarung einer Probezeit in der Regel auch zugleich die Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist bedeutet. Dies ist aber nicht zwingend so. Steht in einem AGB-Arbeitsvertrag an einer Stelle die Vereinbarung einer Probezeit und ist an einer ganz anderen Stelle von den (normalen) gesetzlichen Kündigungsfristen die Rede, so kann das dazu führen, dass die vertragliche Regelung unklar ist und der Arbeitgeber nicht in den Genuss der verkürzten Probezeitkündigungsfrist kommt.<sup id="cite_ref-3" class="reference"><a href="#cite_note-3"><span class="cite-bracket">[</span>3<span class="cite-bracket">]</span></a></sup> Eine Verkürzung der Grundkündigungsfrist auf zwei Wochen sollte, wenn, daher immer klar und ausdrücklich vereinbart werden.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Besonderheiten_bei_einer_Probezeit_innerhalb_eines_befristeten_Arbeitsverhältnisses"><span id="Besonderheiten_bei_einer_Probezeit_innerhalb_eines_befristeten_Arbeitsverh.C3.A4ltnisses"></span>Besonderheiten bei einer Probezeit innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses</h4></div>
<p>Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind drei Gestaltungsformen möglich:
</p>
<dl><dd>(1) (Normalfall): Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der zumeist nur sechsmonatigen Probezeit befristet. Dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der Befristung. Der Arbeitnehmer hat mangels Kündigung keinen Kündigungsschutz, auch keinen besonderen. Die Parteien können für die Zeit nach der Probezeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren, ein befristetes ohne Sachgrund wirksam nur, wenn die Anforderungen des <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=14">§ 14</a><span style="display:none"></span></span> Abs. 2 des <a href="Teilzeit-_und_Befristungsgesetz" title="Teilzeit- und Befristungsgesetz">Teilzeit- und Befristungsgesetzes</a> (TzBfG) beachtet werden. Läuft das Arbeitsverhältnis über das Probezeit- und Befristungsende weiter, so wird es ein unbefristetes, <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=15">§ 15</a><span style="display:none"></span></span> Abs. 5 TzBfG.</dd>
<dd>(2) Die Befristung wird für mehr als sechs Monate vereinbart. Für die ersten sechs Monate (oder für eine andere Zeit) wird eine Probezeit vereinbart.</dd>
<dd>Wer als Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag befristet, verzichtet nach § 15 Abs. 3 TzBfG auf eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit, es sei denn, er (oder ein Tarifvertrag) regelt etwas anderes.</dd></dl>
<dl><dd>Auch hier stellt sich die unnötige Auslegungsfrage, ob die Vereinbarung einer Probezeit zugleich die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit trotz Befristung bedeutet. Eine Kündigungsmöglichkeit sollte daher ausdrücklich vereinbart werden, so darüber Konsens besteht.</dd></dl>
<dl><dd>(3) (Erprobungsbefristung): Die Berechtigung einer Befristung wird mit der Notwendigkeit einer Erprobung begründet, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.</dd></dl>
<dl><dd>Eine Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist in der Praxis eher selten, da der Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren keinen Sachgrund benötigt (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und diese Zeit als Probezeit nutzen kann. Auch im Fall einer Erprobungsbefristung kann eine Probezeit für die ersten sechs Monate vereinbart werden.</dd></dl>
<p>Eine <a href="K%C3%BCndigung_(Deutschland)#Außerordentliche_Kündigung" title="Kündigung (Deutschland)">außerordentliche Kündigung</a> ist immer zulässig.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading4"><h4 id="Probezeitverlängerung"><span id="Probezeitverl.C3.A4ngerung"></span>Probezeitverlängerung</h4></div>
<p>Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit kann bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber von der Leistung des Arbeitnehmers nicht überzeugt ist, er ihm aber die Möglichkeit einräumen möchte, sich doch noch zu bewähren. Wird eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart oder besteht der Arbeitgeber nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit auf deren Fortsetzung, so ist dies mit dem Gesetz unvereinbar. Denn ab diesem Zeitraum greift der Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG), der im Übrigen auch einvernehmlich nicht eingeschränkt werden kann. Ebenso gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen. Auch der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Probezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren, beispielsweise wenn er sich noch nicht sicher ist, ob er in der Firma dauerhaft mitarbeiten will. Je nachdem, ob zunächst ein unbefristeter Arbeitsvertrag oder eine Probezeitbefristung vereinbart wurde, kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht: Die Verlängerung kann durch einen Aufhebungsvertrag mit erweitertem Beendigungszeitpunkt, einer Kündigung mit erweiterter Kündigungsfrist oder einer weiteren Befristung erfolgen.<sup id="cite_ref-4" class="reference"><a href="#cite_note-4"><span class="cite-bracket">[</span>4<span class="cite-bracket">]</span></a></sup>
</p><p>Ein Aufhebungsvertrag mit erweitertem Beendigungszeitpunkt wird von den Arbeitgebern am häufigsten genutzt. Er muss noch innerhalb der Probezeit geschlossen und mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage verbunden werden. Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html">§ 1</a></span> KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, sei nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam. Sehe der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so könne er regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis – innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1 KSchG – mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.<sup id="cite_ref-5" class="reference"><a href="#cite_note-5"><span class="cite-bracket">[</span>5<span class="cite-bracket">]</span></a></sup> Das Ende des Arbeitsverhältnisses darf nicht unbeschränkt um ein Vielfaches der Kündigungsfrist hinausgeschoben werden.
</p><p>Ein Arbeitsvertrag, der nicht auf eine alsbaldige Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes im Sinne des <a href="Befristetes_Arbeitsverh%C3%A4ltnis" title="Befristetes Arbeitsverhältnis">Befristungskontrollrechts</a>. Dadurch soll eine funktionswidrige Verwendung des Rechtsinstituts des befristeten Arbeitsvertrags in der Form eines Aufhebungsvertrags ausgeschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag darf ferner nicht unter einer auflösenden Bedingung stehen und von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Der Zweck der Probezeitverlängerung sollte im Aufhebungsvertrag stets genannt werden.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_Österreich"><span id="Situation_in_.C3.96sterreich"></span>Situation in Österreich</h3></div>
<p>Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht vereinbart werden. Sie kann jedoch auch durch den Kollektivvertrag vorgegeben sein. In beiden Fällen kann das Dienstverhältnis während der Probezeit von beiden Partnern ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Die Probezeit darf bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen nicht mehr als einen Monat betragen, bei Lehrverhältnissen ist sie mit drei Monaten beschränkt. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt der darüber hinausgehende Teil als befristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit. Wenn keine Probezeit vereinbart wird, oder dauert das Arbeitsverhältnis länger als die Probezeit, gelten die gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Kündigungsfristen.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_der_Schweiz">Situation in der Schweiz</h3></div>
<p>Ohne vertragliche Vereinbarung gilt in der Schweiz eine Probezeit von einem Monat. In dieser Zeit können beide Vertragspartner das Arbeitsverhältnis innerhalb von sieben Tagen beenden. Die Probezeit kann im Arbeitsvertrag auf drei Monate verlängert werden.<sup id="cite_ref-6" class="reference"><a href="#cite_note-6"><span class="cite-bracket">[</span>6<span class="cite-bracket">]</span></a></sup>
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Probezeit_eines_Berufsausbildungsverhältnisses_in_Deutschland"><span id="Probezeit_eines_Berufsausbildungsverh.C3.A4ltnisses_in_Deutschland"></span>Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses in Deutschland</h2></div>
<p>Ein <a href="Berufsausbildungsverh%C3%A4ltnis_(Deutschland)" title="Berufsausbildungsverhältnis (Deutschland)">Berufsausbildungsverhältnis</a> im Anwendungsbereich des <a href="Berufsbildungsgesetz_(Deutschland)" title="Berufsbildungsgesetz (Deutschland)">Berufsbildungsgesetzes</a> (BBiG) beginnt nach <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__20.html">§ 20</a></span> BBiG mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__25.html">§ 25</a></span> BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten ist demnach unzulässig.<sup id="cite_ref-7" class="reference"><a href="#cite_note-7"><span class="cite-bracket">[</span>7<span class="cite-bracket">]</span></a></sup> Die Dauer der Probezeit ist in die Niederschrift des <a href="Berufsausbildungsvertrag" title="Berufsausbildungsvertrag">Berufsausbildungsvertrages</a> einzutragen.
</p><p>Die Probezeit dient vor allem dazu, dass sich der Ausbilder und der Auszubildende gegenseitig kennenlernen.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
</p>
<ul><li>für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat und</li>
<li>für den Ausbilder, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.</li></ul>
<p>Wird die Ausbildung während der Probezeit z. B. wegen Krankheit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so kann eine Verlängerung der Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung schriftlich vereinbart werden. Die Höchstdauer von 4 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht in Frage.
</p><p>Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html">§ 22</a></span> BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
</p><p>Bei der Ausbildung zum <a href="Gesundheits-_und_Krankenpfleger" title="Gesundheits- und Krankenpfleger">Gesundheits- und Krankenpfleger</a> sowie zum <a href="Altenpfleger" title="Altenpfleger">Altenpfleger</a> beträgt die Probezeit sechs Monate (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=PflBG&a=20">§ 20</a><span style="display:none"></span></span> <a href="Pflegeberufegesetz" title="Pflegeberufegesetz">Pflegeberufegesetz</a>).
</p><p>So sieht beispielsweise der derzeit gültige <a href="Tarifvertrag_f%C3%BCr_Auszubildende_des_%C3%B6ffentlichen_Dienstes" title="Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes">Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes</a> (TVAöD) Besonderer Teil BBiG eine Probezeit von 3 Monaten und nach dem Besondere Teil Pflege (TVAöD-Pflege) eine Probezeit von 6 Monaten vor.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Beamtenrechtliche_Probezeit_in_Deutschland">Beamtenrechtliche Probezeit in Deutschland</h2></div>
<p>Das <a href="Dienstverh%C3%A4ltnis" title="Dienstverhältnis">Dienstverhältnis</a> eines <a href="Beamter_auf_Probe" class="mw-redirect" title="Beamter auf Probe">Beamten auf Probe</a> (BaP) dient der Ableistung einer beamtenrechtlichen Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__6.html">§ 6</a></span> Abs. 3 Nr. 1 <a href="Bundesbeamtengesetz" title="Bundesbeamtengesetz">BBG</a> i. V. m. <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2009/__28.html">§ 28</a></span>ff. <a href="Bundeslaufbahnverordnung" title="Bundeslaufbahnverordnung">BLV</a>; <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__4.html">§ 4</a></span> Abs. 3 lit. a <a href="Beamtenstatusgesetz" title="Beamtenstatusgesetz">BeamtStG</a>) oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__6.html">§ 6</a></span> Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__24.html">§ 24</a></span> <a href="Bundesbeamtengesetz" title="Bundesbeamtengesetz">BBG</a>; <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__4.html">§ 4</a></span> Abs. 3 lit. b <a href="Beamtenstatusgesetz" title="Beamtenstatusgesetz">BeamtStG</a>). Die regelmäßige Probezeit beträgt beim <a href="Dienstherr" title="Dienstherr">Dienstherrn</a> „<a href="Bundesebene_(Deutschland)" title="Bundesebene (Deutschland)">Bund</a>“ drei Jahre. (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2009/__28.html">§ 28</a></span> Abs. 1 <a href="Bundeslaufbahnverordnung" title="Bundeslaufbahnverordnung">BLV</a>)
</p><p>Wer später als <a href="Richter_(Deutschland)" title="Richter (Deutschland)">Richter</a> auf Lebenszeit oder als <a href="Staatsanwaltschaft_(Deutschland)" title="Staatsanwaltschaft (Deutschland)">Staatsanwalt</a> verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. Das Dienstverhältnis als Richter auf Probe dauert maximal fünf Jahre, ggf. verlängert um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge. (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__12.html">§ 12</a></span> <a href="Deutsches_Richtergesetz" title="Deutsches Richtergesetz">DRiG</a>) Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__13.html">§ 13</a></span> Abs. 1 <a href="Deutsches_Richtergesetz" title="Deutsches Richtergesetz">DRiG</a>).
</p><p>Bei der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (<a href="Beamter_auf_Widerruf" class="mw-redirect" title="Beamter auf Widerruf">Beamter auf Widerruf</a> im <a href="Vorbereitungsdienst" title="Vorbereitungsdienst">Vorbereitungsdienst</a>) findet das <a href="Berufsbildungsgesetz_(Deutschland)" title="Berufsbildungsgesetz (Deutschland)">Berufsbildungsgesetz</a> (BBiG) keine Anwendung.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Probezeit_beim_Erwerb_der_Fahrerlaubnis">Probezeit beim Erwerb der Fahrerlaubnis</h2></div>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_Deutschland_2">Situation in Deutschland</h3></div>
<p>Bei erstmaligem Erwerb der <a href="Fahrerlaubnis" class="mw-redirect" title="Fahrerlaubnis">Fahrerlaubnis</a> gilt eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines <a href="Kraftfahrzeug" title="Kraftfahrzeug">Kraftfahrzeuges</a> auf öffentlichem Grund (<span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html">§ 2a</a></span> Abs. 1 <a href="Stra%C3%9Fenverkehrsgesetz" title="Straßenverkehrsgesetz">StVG</a>). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Fahrerlaubnisinhaber an einem <a href="Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger" title="Aufbauseminar für Fahranfänger">Aufbauseminar</a> teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um zwei Jahre.
</p><p>Wird nach der Teilnahme am Aufbauseminar nochmal ein A-Verstoß (bzw. zwei B-Verstöße) begangen, wird der Fahrerlaubnisinhaber verwarnt und bekommt die Empfehlung, freiwillig an einer <a href="Verkehrspsychologische_Beratung" title="Verkehrspsychologische Beratung">verkehrspsychologischen Beratung</a> teilzunehmen.
</p><p>Nach Erhalt der Empfehlung hat der Fahrerlaubnisinhaber zwei Monate Schonfrist. Falls er nach Ablauf der Frist nochmals einen A-Verstoß (bzw. zwei B-Verstöße) begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens drei Monate nach der Entziehung erteilt werden.
</p><p>Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn beispielsweise bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erworben wurde, wird für später erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert. Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T wird jedoch nicht auf die Probezeit angerechnet.
</p><p>Von 2003 bis 2010 gab es durch die <a href="Fahranf%C3%A4ngerfortbildungsverordnung" title="Fahranfängerfortbildungsverordnung">Fahranfängerfortbildungsverordnung</a> für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar die Probezeit um ein Jahr zu verkürzen.
</p><p>Der Katalog der Zuwiderhandlungen, welche während der Probezeit zur Anordnung eines Aufbauseminars führen, befindet sich in der <span class="-print"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=Anlage+12">Anlage 12</a><span style="display:none"></span></span> der <a href="Fahrerlaubnisverordnung" class="mw-redirect" title="Fahrerlaubnisverordnung">Fahrerlaubnisverordnung</a> (FeV).
Ob ein Vergehen im Straßenverkehr als A- oder B-Verstoß eingestuft ist und damit Auswirkungen auf die Probezeit hat, kann dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog<sup id="cite_ref-8" class="reference"><a href="#cite_note-8"><span class="cite-bracket">[</span>8<span class="cite-bracket">]</span></a></sup> des <a href="Kraftfahrt-Bundesamt" title="Kraftfahrt-Bundesamt">Kraftfahrt-Bundesamtes</a> entnommen werden.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_Österreich_2"><span id="Situation_in_.C3.96sterreich_2"></span>Situation in Österreich</h3></div>
<p><i>Siehe <a href="F%C3%BChrerschein_und_Lenkberechtigung_(%C3%96sterreich)#Mehrphasenausbildung" title="Führerschein und Lenkberechtigung (Österreich)">Mehrphasenausbildung</a>.</i>
</p>
<div class="mw-heading mw-heading3"><h3 id="Situation_in_der_Schweiz_2">Situation in der Schweiz</h3></div>
<p><i>Siehe Grünes L.</i>
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Probezeit_im_Strafrecht_der_Schweiz">Probezeit im Strafrecht der Schweiz</h2></div>
<p>Der Zeitraum, in der die Vollstreckung einer gerichtlichen <a href="Geldstrafe_(Schweiz)" title="Geldstrafe (Schweiz)">Geldstrafe</a> oder <a href="Freiheitsstrafe" title="Freiheitsstrafe">Freiheitsstrafe</a> ganz oder teilweise aufgeschoben wird, ähnlich der Frist einer <a href="Strafaussetzung_zur_Bew%C3%A4hrung" title="Strafaussetzung zur Bewährung">Bewährung</a> in Deutschland, heißt in der Schweiz Probezeit. Die Probezeit dauert 2 bis 5 Jahre. Geregelt ist sie in Artikel 44 <a href="Strafgesetzbuch_(Schweiz)" title="Strafgesetzbuch (Schweiz)">Strafgesetzbuch (Schweiz)</a>. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
</p>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Siehe_auch">Siehe auch</h2></div>
<ul><li><a href="Arbeitsrecht_(%C3%96sterreich)" title="Arbeitsrecht (Österreich)">Arbeitsrecht (Österreich)</a></li>
<li><a href="Beendigung_eines_Arbeitsverh%C3%A4ltnisses" class="mw-redirect" title="Beendigung eines Arbeitsverhältnisses">Beendigung eines Arbeitsverhältnisses</a></li></ul>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Weblinks">Weblinks</h2></div>
<div class="sisterproject" style="margin:0.1em 0 0 0;"><span class="noviewer" style="display:inline-block; line-height:10px; min-width:1.6em; text-align:center;" aria-hidden="true" role="presentation"><span class="mw-default-size" typeof="mw:File"><span title="Wiktionary"></span></span></span><b><a href="https://de.wiktionary.org/wiki/Probezeit" class="extiw external" title="wikt:Probezeit">Wiktionary: Probezeit</a></b> – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div>
<div class="mw-heading mw-heading2"><h2 id="Einzelnachweise">Einzelnachweise</h2></div>
<ol class="references">
<li id="cite_note-1"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-1">↑</a></span> <span class="reference-text">Aus der Gesetzesbegründung, <a rel="nofollow" class="external text" href="https://dserver.bundestag.de/btd/12/049/1204902.pdf"><abbr title="Drucksache 12/4902 des Deutschen Bundestages [PDF]">BT-Drs. 12/4902</abbr></a>, S. 9.</span>
</li>
<li id="cite_note-2"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-2">↑</a></span> <span class="reference-text">Vgl. BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 859/11 –, BAGE 147, 251–266</span>
</li>
<li id="cite_note-3"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-3">↑</a></span> <span class="reference-text">Vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15</span>
</li>
<li id="cite_note-4"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-4">↑</a></span> <span class="reference-text"><a rel="nofollow" class="external text" href="http://www.formblitz.de/arbeitsvertrag/probezeit_faq.html">Wie wird eine Probezeit vereinbart</a>, Formblitz</span>
</li>
<li id="cite_note-5"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-5">↑</a></span> <span class="reference-text"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.jurion.de/Urteile/BAG/2002-03-07/2-AZR-93_01">Urteile – BAG</a></span>
</li>
<li id="cite_note-6"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-6">↑</a></span> <span class="reference-text"><style data-mw-deduplicate="TemplateStyles:r261891140">
/* start https://de.wikipedia.org/ */
.mw-parser-output .webarchiv-memento a{color:inherit}
/* end https://de.wikipedia.org/ */
</style><a rel="nofollow" class="external text" href="https://web.archive.org/web/20120310215314/http://www.kmu.admin.ch/themen/00208/00223/index.html?lang=de">KMU-Portal des Bundes zum Arbeitsrecht</a> (<span class="webarchiv-memento"><a href="Webarchivierung#Begrifflichkeiten" title="Webarchivierung">Memento</a></span> vom 10. März 2012 im <i><a href="Internet_Archive" title="Internet Archive">Internet Archive</a></i>)</span>
</li>
<li id="cite_note-7"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-7">↑</a></span> <span class="reference-text">Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.</span>
</li>
<li id="cite_note-8"><span class="mw-cite-backlink"><a href="#cite_ref-8">↑</a></span> <span class="reference-text"><a rel="nofollow" class="external text" href="https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_01_11_2017_pdf.pdf;jsessionid=F49398E163120DC27DEAB5463D7E7E38.live21302?__blob=publicationFile&v=3">Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog</a></span>
</li>
</ol>
<div class="hintergrundfarbe1 rahmenfarbe1 navigation-not-searchable" style="border-top-style: solid; border-top-width: 1px; clear: both; font-size:95%; margin-top:1em; padding: 0.25em; overflow: hidden; word-break: break-word; word-wrap: break-word;" id="Vorlage_Rechtshinweis"><div class="noviewer noresize nomobile" style="display: table-cell; padding-bottom: 0.2em; padding-left: 0.25em; padding-right: 1em; padding-top: 0.2em; vertical-align: middle;" aria-hidden="true" role="presentation"><span class="skin-invert" typeof="mw:File"></span></div>
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